§ 63 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 29/1967, wird wie folgt abgeändert:

a)

Der § 24 hat zu lauten: "Für Leichenöffnungen in privaten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend."

b)

Der § 39 hat zu lauten: "Für Leichenöffnungen in öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend."

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 29/1967, wird wie folgt abgeändert:

a)

Der § 24 hat zu lauten: "Für Leichenöffnungen in privaten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend."

b)

Der § 39 hat zu lauten: "Für Leichenöffnungen in öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend."

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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