§ 9 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 9

Koordination

 

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber oder Bedienstete anderer Dienstgeber beschäftigt (externe Arbeitnehmer), so haben die betroffenen Dienstgeber (§ 2 Abs 4) mit den anderen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Dienstgeber (§ 2 Abs 4) haben insbesondere ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung mit den anderen Dienst- oder Arbeitgebern zu koordinieren und diese sowie die Bediensteten und/oder Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und/oder Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren.

 

(2) Werden in einer Arbeitsstätte, einer auswärtigen Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben Bediensteten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend externe Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Dienstgeber (§ 2 Abs 4)

a)

für die Information der externen Arbeitnehmer über die bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen;

b)

deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren;

c)

die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

d)

für die Durchführung der zum Schutz der externen Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

 

(3) Durch Abs 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Abeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

 

(4) Werden externe Arbeitnehmer einem Dienstgeber zur Verfügung gestellt, um für ihn und unter dessen Kontrolle zu arbeiten (Überlassung), gilt für die Dauer der Überlassung dieser als Dienstgeber der Arbeitnehmer. Vor der Überlassung hat der Dienstgeber den Überlasser über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren und den überlassenen Arbeitnehmern die gemäß §§ 14 und 15 notwendigen Informationen und Unterweisungen zu erteilen und sich zu überzeugen, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Abs 2 und 3 sind anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 9

Koordination

 

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber oder Bedienstete anderer Dienstgeber beschäftigt (externe Arbeitnehmer), so haben die betroffenen Dienstgeber (§ 2 Abs 4) mit den anderen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Dienstgeber (§ 2 Abs 4) haben insbesondere ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung mit den anderen Dienst- oder Arbeitgebern zu koordinieren und diese sowie die Bediensteten und/oder Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und/oder Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren.

 

(2) Werden in einer Arbeitsstätte, einer auswärtigen Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben Bediensteten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend externe Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Dienstgeber (§ 2 Abs 4)

a)

für die Information der externen Arbeitnehmer über die bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen;

b)

deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren;

c)

die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

d)

für die Durchführung der zum Schutz der externen Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

 

(3) Durch Abs 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Abeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

 

(4) Werden externe Arbeitnehmer einem Dienstgeber zur Verfügung gestellt, um für ihn und unter dessen Kontrolle zu arbeiten (Überlassung), gilt für die Dauer der Überlassung dieser als Dienstgeber der Arbeitnehmer. Vor der Überlassung hat der Dienstgeber den Überlasser über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren und den überlassenen Arbeitnehmern die gemäß §§ 14 und 15 notwendigen Informationen und Unterweisungen zu erteilen und sich zu überzeugen, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Abs 2 und 3 sind anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten