§ 40 K-BSG Sicherheitsfachkräfte

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen eine angemessene sicherheitstechnische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 73 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme

a)

externer Sicherheitsfachkräfte gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

b)

sicherheitstechnischer Zentren gemäß § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

c)

Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

zu erfüllen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.

zu erfüllen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.

(1a) Sicherheitsfachkräfte sind in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel nicht selbst beistellen.

(3) Erfolgt die Betreuung durch geeignete Bedienstete, ist diesen über die Verpflichtung gemäß Abs. 2 hinaus das notwendige Fachpersonal zur Verfügung zu stellen und im Rahmen ihrer Dienstzeit auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Fortbildung erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung der Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.

(4) Die Sicherheitsfachkräfte unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsfachkraft abzuberufen, wenn

a)

dies von der Sicherheitsfachkraft verlangt wird;

b)

die Sicherheitsfachkraft zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig wird;

c)

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind;

d)

die Sicherheitsfachkraft ihre Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 04.02.2005 bis 12.09.2012

(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen eine angemessene sicherheitstechnische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 73 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme

a)

externer Sicherheitsfachkräfte gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

b)

sicherheitstechnischer Zentren gemäß § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

c)

Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

zu erfüllen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.

zu erfüllen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.

(1a) Sicherheitsfachkräfte sind in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel nicht selbst beistellen.

(3) Erfolgt die Betreuung durch geeignete Bedienstete, ist diesen über die Verpflichtung gemäß Abs. 2 hinaus das notwendige Fachpersonal zur Verfügung zu stellen und im Rahmen ihrer Dienstzeit auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Fortbildung erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung der Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.

(4) Die Sicherheitsfachkräfte unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsfachkraft abzuberufen, wenn

a)

dies von der Sicherheitsfachkraft verlangt wird;

b)

die Sicherheitsfachkraft zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig wird;

c)

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind;

d)

die Sicherheitsfachkraft ihre Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

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