§ 12 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
§ 12 K-WG

Strafbestimmung

(1) Wer

a)

seinen Meldepflichten gemäß §§ 4 Abs 3, 5 Abs 1, 7 Abs 4 und 10 Abs 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

b)

im Meldebogen gemäß § 10 Abs 4 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,

c)

Bedingungen oder Auflagen des § 7 Abs 3 nicht erfüllt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine Neuanlage von Weingärten (§ 4) ohne Bewilligung durchführt,

b)

eine Wiederbepflanzung (§ 5) unzulässigerweise durchführt,

c)

Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung (§ 7) vornimmt,

d)

Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro Quadratmeter gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch mit 3500 Euro pro Hektar gesetzwidrig angepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen.

seit 14.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 14.12.2020
§ 12 K-WG

Strafbestimmung

(1) Wer

a)

seinen Meldepflichten gemäß §§ 4 Abs 3, 5 Abs 1, 7 Abs 4 und 10 Abs 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

b)

im Meldebogen gemäß § 10 Abs 4 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,

c)

Bedingungen oder Auflagen des § 7 Abs 3 nicht erfüllt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine Neuanlage von Weingärten (§ 4) ohne Bewilligung durchführt,

b)

eine Wiederbepflanzung (§ 5) unzulässigerweise durchführt,

c)

Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung (§ 7) vornimmt,

d)

Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro Quadratmeter gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch mit 3500 Euro pro Hektar gesetzwidrig angepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen.

seit 14.12.2020 weggefallen.

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