§ 12 K-BiWG Belegstellen und Schutzgebiete

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn

a)

die in Aussicht genommene Zuchtarbeit im Interesse der Bienenzucht gelegen ist,

b)

der Betreiber der Belegstelle ein den fachlichen Anforderungen entsprechendes Zuchtprogramm vorlegt und Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen, und

c)

die Lage der Belegstelle (Abs. 3) und das in Aussicht genommene Schutzgebiet (Abs. 4) für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet sind.

In den Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen aufzunehmen.

In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.

(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

(4) Für jede Belegstelle ist im Bewilligungsbescheidin der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.

(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.

(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.

(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.

(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn

a)

die in Aussicht genommene Zuchtarbeit im Interesse der Bienenzucht gelegen ist,

b)

der Betreiber der Belegstelle ein den fachlichen Anforderungen entsprechendes Zuchtprogramm vorlegt und Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen, und

c)

die Lage der Belegstelle (Abs. 3) und das in Aussicht genommene Schutzgebiet (Abs. 4) für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet sind.

In den Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen aufzunehmen.

In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.

(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

(4) Für jede Belegstelle ist im Bewilligungsbescheidin der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.

(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.

(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.

(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.

(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

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