§ 14 K-S

Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

einen jährlichen Beitrag des Landes in der Höhe von 45 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses;

b)

jährliche Beiträge der Gemeinden in der Höhe von 55 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses;

c)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:

a)

70 Prozent nach Maßgabe der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2021, und

b)

30 Prozent nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 des FAG 2017.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.

(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 16.02.2022 bis 28.02.2023
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

einen jährlichen Beitrag des Landes in der Höhe von 45 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses;

b)

jährliche Beiträge der Gemeinden in der Höhe von 55 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses;

c)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:

a)

70 Prozent nach Maßgabe der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2021, und

b)

30 Prozent nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 des FAG 2017.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.

(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln.

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