Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen. Jedermann hat das RechtAnschlusspflicht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung Einsicht zu nehmen.
(Anschlussrecht
(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 5 ausnahmsweise gestattet wird.
(5) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025
(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen. Jedermann hat das RechtAnschlusspflicht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung Einsicht zu nehmen.
(Anschlussrecht
(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 5 ausnahmsweise gestattet wird.
(5) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025