§ 3 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

Einzugsbereich, Anschlusspflicht, Anschlussrecht
Paragraph 3 *,)
Einzugsbereich, Anschlusspflicht, Anschlussrecht
  1. (1)Absatz einsDer Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, dass er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfasst.
  2. (2)Absatz 2Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen.Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Absatz eins, zeichnerisch darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (Paragraph 5,) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
  4. (4)Absatz 4Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 56 ausnahmsweise gestattet wird.Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Absatz 56, ausnahmsweise gestattet wird.
  5. (5)Absatz 5Die Anschlusspflicht gilt weiters nicht für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern sowie landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Ausnahme von Abwasser aus Schlachtereien und Sennereien.
  6. (56)Absatz 56Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025, 2/2026

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 05.09.2025 bis 28.02.2026

Einzugsbereich, Anschlusspflicht, Anschlussrecht
Paragraph 3 *,)
Einzugsbereich, Anschlusspflicht, Anschlussrecht
  1. (1)Absatz einsDer Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, dass er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfasst.
  2. (2)Absatz 2Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen.Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Absatz eins, zeichnerisch darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (Paragraph 5,) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
  4. (4)Absatz 4Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 56 ausnahmsweise gestattet wird.Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Absatz 56, ausnahmsweise gestattet wird.
  5. (5)Absatz 5Die Anschlusspflicht gilt weiters nicht für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern sowie landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Ausnahme von Abwasser aus Schlachtereien und Sennereien.
  6. (56)Absatz 56Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025, 2/2026

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