§ 17 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn

a)

eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird,

b)

Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können,

c)

Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.

(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.

(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Schmutzwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 lit. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.

(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides, der Entscheidung über die Änderung des Anschlusses zum Inhalt hat, frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheidin der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt der Änderung des Anschlusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.2013

(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn

a)

eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird,

b)

Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können,

c)

Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.

(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.

(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Schmutzwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 lit. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.

(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides, der Entscheidung über die Änderung des Anschlusses zum Inhalt hat, frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheidin der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt der Änderung des Anschlusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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