§ 26 KanalG

Kanalisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wenn Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlussbescheidder Entscheidung über den Anschluss gemäß § 5 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Abwasseranlagen nicht nachkommt. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.2013

Wenn Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlussbescheidder Entscheidung über den Anschluss gemäß § 5 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Abwasseranlagen nicht nachkommt. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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