§ 152 Oö. GDG 2002 Beurteilungskommission

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei jeder BezirkshauptmannschaftBeurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. DerBei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin) bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann (der Bezirkshauptfrau) als Vorsitzenden (Vorsitzende) oder dem (der) von ihm (ihr) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten (Beamtinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter(in) und weiteren drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeindebeamte(-beamtinnen) (Beamte [Beamtinnen] des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister(in) sein; sie sollen erfahrene Beamte (Beamtinnen) mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister(innen) sein. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahrs für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Bestellung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) erfolgt über Vorschlag des Bezirkshauptmanns. Die Bestellung der Gemeindebeamten (Gemeindebeamtinnen) (Beamten [Beamtinnen] des Gemeindeverbands) erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1.

Beamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;

2.

Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;

3.

Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht auf entsprechend bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 111 und 112,

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

8.

die die Dienstbeurteilung eines Beamten (einer Beamtin) derselben Gemeinde zum Gegenstand hat.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand,

6.

der Austrittserklärung (§ 38) sowie

7.

der Beendigung der Funktion als Bürgermeister(in).

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen oder

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

3.

sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen nicht teilgenommen haben oder

4.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(8) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(10) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten (Beamtinnen) Bedacht zu nehmen.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Die Kosten hat die am Verfahren beteiligte Gemeinde zu tragen.

(12) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer(innen) beizustellen. Die Protokollführer(innen) haben Anspruch auf eine Entschädigung. Abs. 11 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Bei jeder BezirkshauptmannschaftBeurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. DerBei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin) bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann (der Bezirkshauptfrau) als Vorsitzenden (Vorsitzende) oder dem (der) von ihm (ihr) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten (Beamtinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter(in) und weiteren drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeindebeamte(-beamtinnen) (Beamte [Beamtinnen] des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister(in) sein; sie sollen erfahrene Beamte (Beamtinnen) mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister(innen) sein. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahrs für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Bestellung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) erfolgt über Vorschlag des Bezirkshauptmanns. Die Bestellung der Gemeindebeamten (Gemeindebeamtinnen) (Beamten [Beamtinnen] des Gemeindeverbands) erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1.

Beamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;

2.

Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;

3.

Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht auf entsprechend bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 111 und 112,

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

8.

die die Dienstbeurteilung eines Beamten (einer Beamtin) derselben Gemeinde zum Gegenstand hat.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand,

6.

der Austrittserklärung (§ 38) sowie

7.

der Beendigung der Funktion als Bürgermeister(in).

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen oder

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

3.

sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen nicht teilgenommen haben oder

4.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(8) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(10) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten (Beamtinnen) Bedacht zu nehmen.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Die Kosten hat die am Verfahren beteiligte Gemeinde zu tragen.

(12) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer(innen) beizustellen. Die Protokollführer(innen) haben Anspruch auf eine Entschädigung. Abs. 11 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

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