§ 4 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

§ 4

Sprachkenntnisse

Soweit in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit nicht Abweichendes bestimmt wird, müssen(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene KenntnisseSprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.03.2009 bis 17.01.2016

§ 4

Sprachkenntnisse

Soweit in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit nicht Abweichendes bestimmt wird, müssen(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene KenntnisseSprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten