§ 4c K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 19b, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogenen Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale,

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit der ihnen vom Inhaber eines für Kärnten gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises, nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art. 4e Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erlassenen Rechtsakte, prüfen können.

(5) Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 15 erforderlich ist. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) verlangen. Er ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 12a oder 16a Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 4a Abs. 3 dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 4a bis 4c und 12a und 16a dieses Gesetzes als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.11.2018

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 19b, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogenen Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale,

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit der ihnen vom Inhaber eines für Kärnten gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises, nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art. 4e Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erlassenen Rechtsakte, prüfen können.

(5) Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 15 erforderlich ist. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) verlangen. Er ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 12a oder 16a Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 4a Abs. 3 dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 4a bis 4c und 12a und 16a dieses Gesetzes als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten