§ 11 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
§ 11

Unterlagen

(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation gemäß §§ 6, 8 oder 9 sind folgende Unterlagen anzufügen:

a)

Nachweis der Staatsangehörigkeit;

b)

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung;

c)

im Falle der Anerkennung gemäß § 9, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates über die Art und die Dauer der Tätigkeit.

(1a) Sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.

(2) Zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b kann die Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesgesetzlich geforderten Ausbildung im Sinne des § 7 erheblich abweicht. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19 § 19a vorzugehen.

(3) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit

a)

ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt;

b)

ein Nachweis der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit verlangt, oder

c)

die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ausübungsvorschriften oder einer gerichtlichen Verurteilung wegen strafbarer Handlungen nicht erteilt oder widerrufen,

sind die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Nachweise anzuerkennen, wenn sie bescheinigen, dass diese Voraussetzungen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann dieser Nachweis auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

sind die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Nachweise anzuerkennen, wenn sie bescheinigen, dass diese Voraussetzungen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann dieser Nachweis auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(4) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.

(5) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit

a)

ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder

b)

ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.

gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.

(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.03.2009 bis 17.01.2016
§ 11

Unterlagen

(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation gemäß §§ 6, 8 oder 9 sind folgende Unterlagen anzufügen:

a)

Nachweis der Staatsangehörigkeit;

b)

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung;

c)

im Falle der Anerkennung gemäß § 9, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates über die Art und die Dauer der Tätigkeit.

(1a) Sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.

(2) Zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b kann die Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesgesetzlich geforderten Ausbildung im Sinne des § 7 erheblich abweicht. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19 § 19a vorzugehen.

(3) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit

a)

ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt;

b)

ein Nachweis der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit verlangt, oder

c)

die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ausübungsvorschriften oder einer gerichtlichen Verurteilung wegen strafbarer Handlungen nicht erteilt oder widerrufen,

sind die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Nachweise anzuerkennen, wenn sie bescheinigen, dass diese Voraussetzungen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann dieser Nachweis auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

sind die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Nachweise anzuerkennen, wenn sie bescheinigen, dass diese Voraussetzungen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann dieser Nachweis auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(4) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.

(5) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit

a)

ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder

b)

ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.

gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.

(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

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