§ 14 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des § 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie

a)

nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates zur Ausübung eines den landesgesetzlichen Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit entsprechenden Berufes berechtigt sind, oder

b)

sofern die Ausbildung zu oder die Ausübung eines einer landesgesetzlichen geregelten Tätigkeit entsprechenden Berufes im Niederlassungsmitgliedstaat nicht geregelt ist, diese Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.

(2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sich diese unmittelbar auf die Berufsqualifikation beziehen, sowie allfälligen Disziplinarbestimmungen.

Stand vor dem 30.10.2020

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.10.2020

(1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des § 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie

a)

nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates zur Ausübung eines den landesgesetzlichen Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit entsprechenden Berufes berechtigt sind, oder

b)

sofern die Ausbildung zu oder die Ausübung eines einer landesgesetzlichen geregelten Tätigkeit entsprechenden Berufes im Niederlassungsmitgliedstaat nicht geregelt ist, diese Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.

(2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sich diese unmittelbar auf die Berufsqualifikation beziehen, sowie allfälligen Disziplinarbestimmungen.

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