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(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
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(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen und den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - folgende Angaben anzuschließen:
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(4) Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:
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(5) Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7a) Übernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
(8) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
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(9) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Erlöschens in den Fällen des Abs. 8 lit. a bis e bescheidmäßig festzustellen. Vom Erlöschen einer Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.
(10) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
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(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen und den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - folgende Angaben anzuschließen:
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(4) Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:
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(5) Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7a) Übernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
(8) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
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(9) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Erlöschens in den Fällen des Abs. 8 lit. a bis e bescheidmäßig festzustellen. Vom Erlöschen einer Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.
(10) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.