§ 51 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten(Dem) Bediensteten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf ihre bzw. (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen vonEine orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilenlandesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw.gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des BeamtenAbs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehenSinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Die Beamtin bzw.Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamte(dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er(Er) hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehendDienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu informierensetzen. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so istDiese hat das Ehrengeschenk zurückzugebenals Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten(Dem) Bediensteten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf ihre bzw. (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen vonEine orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilenlandesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw.gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des BeamtenAbs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehenSinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Die Beamtin bzw.Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamte(dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er(Er) hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehendDienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu informierensetzen. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so istDiese hat das Ehrengeschenk zurückzugebenals Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

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