(1) Der (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (Er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. | grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird, | |||||||||
2. | dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht, | |||||||||
3. | einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und | |||||||||
4. | abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
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