§ 45 Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner (die Beamtin ihrer) Dienstbehörde zu melden:

1.

Namensänderung;

2.

Standesveränderung;

3.

jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en);

4.

Änderung des Wohnsitzes;

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe;

6.

Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz;

7.

Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst;

8.

Unfälle bzw. sonstige Vorfälle, bei denen der Beamte (die Beamtin) durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen;

9.

die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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