§ 31c GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren§ 31c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren§ 31c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

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