§ 110 Oö. StGBG 2002 § 110

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Disziplinaroberkommission besteht aus

1. einem (einer) rechtskundigen Beamten (Beamtin) der Stadt als Vorsitzenden(r),
2. drei Beamt(inn)en der Stadt, wovon eine(r) rechtskundig sein muss,
3. sowie einem(r) weiteren Beamten (Beamtin) der Stadt.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt dem Stadtsenat

1.

hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 und 2,

2.

hinsichtlich des Mitglieds nach Abs. 1 Z 3 auf Vorschlag der Personalvertretung.

(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.

(5) § 107 Abs. 4 und § 108 gelten sinngemäß.

(6) Die Disziplinaroberkommission ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013
(1) Die Disziplinaroberkommission besteht aus

1. einem (einer) rechtskundigen Beamten (Beamtin) der Stadt als Vorsitzenden(r),
2. drei Beamt(inn)en der Stadt, wovon eine(r) rechtskundig sein muss,
3. sowie einem(r) weiteren Beamten (Beamtin) der Stadt.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt dem Stadtsenat

1.

hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 und 2,

2.

hinsichtlich des Mitglieds nach Abs. 1 Z 3 auf Vorschlag der Personalvertretung.

(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.

(5) § 107 Abs. 4 und § 108 gelten sinngemäß.

(6) Die Disziplinaroberkommission ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

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