§ 9b K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betriebes von Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 bedürfen, ausgenommen von Anlagen und Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG), anzuwenden.

(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, sofern sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass

a)

soweit im § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätig-keiten Bezug genommen wird, an dessen Stelle der Betrieb von Anlagen im Sinne des Abs. 1 tritt, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 dieses Gesetzes bedürfen;

b)

die Bezugnahmen auf Anhang 2 des B-UHG entfallen;

c)

in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt;

d)

die Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt;

e)

§ 10 des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen übergreifende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 B-UHG vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt;

f)

der Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 4a dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 keine Anwendung.

(5) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003;

b)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013BGBl. I Nr. 80/2018;

c)

Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013BGBl. I Nr. 73/2018.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 11.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betriebes von Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 bedürfen, ausgenommen von Anlagen und Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG), anzuwenden.

(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, sofern sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass

a)

soweit im § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätig-keiten Bezug genommen wird, an dessen Stelle der Betrieb von Anlagen im Sinne des Abs. 1 tritt, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 dieses Gesetzes bedürfen;

b)

die Bezugnahmen auf Anhang 2 des B-UHG entfallen;

c)

in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt;

d)

die Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt;

e)

§ 10 des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen übergreifende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 B-UHG vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt;

f)

der Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 4a dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 keine Anwendung.

(5) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003;

b)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013BGBl. I Nr. 80/2018;

c)

Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013BGBl. I Nr. 73/2018.

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