§ 2 K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Förderung der Land- und Forstwirtschaft

§ 2

Grundsätze

(1) Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen dazu beizutragen, den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, insbesondere in ihrer Form als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zu sichern.

(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen ("gentechnikfreie Bewirtschaftungszone"), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes und den Entwicklungsprogrammen (§ 6 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes) und unter Bedachtnahme auf den agrarischen Leitplandas agrarische Leitbild (§ 7) erfolgen;

b)

die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

c)

die zu fördernden Maßnahmen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf

a)

die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 genannten Ziele;

b)

die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

c)

die Erzielung einer möglichst nachhaltigen Wirkung;

d)

die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;

e)

die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt;

f)

andere Förderungen.

(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.07.1997 bis 15.12.2020
2. Abschnitt

Förderung der Land- und Forstwirtschaft

§ 2

Grundsätze

(1) Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen dazu beizutragen, den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, insbesondere in ihrer Form als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zu sichern.

(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen ("gentechnikfreie Bewirtschaftungszone"), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes und den Entwicklungsprogrammen (§ 6 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes) und unter Bedachtnahme auf den agrarischen Leitplandas agrarische Leitbild (§ 7) erfolgen;

b)

die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

c)

die zu fördernden Maßnahmen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf

a)

die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 genannten Ziele;

b)

die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

c)

die Erzielung einer möglichst nachhaltigen Wirkung;

d)

die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;

e)

die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt;

f)

andere Förderungen.

(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.

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