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(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen (“gentechnikfreie Bewirtschaftungszone”), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
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(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
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(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen (“gentechnikfreie Bewirtschaftungszone”), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
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(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
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(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.