§ 18 LLPV-WO Wahlkundmachung

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 18

Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die zu enthalten hat:

a)

die Anführung der Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht;

b)

den Hinweis, daß die Wählerliste (§ 20) bei der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort eingesehen werden kann, und die Angabe des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wählerliste aufliegt;

c)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

d)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuß spätestens vierfünf Wochen vor dem ersten Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie als verspätet zurückgewiesen werden; ferner den Hinweis, daß Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifachevierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Angabe der Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;

e)

den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tag14. Tage vor dem ersten Wahltag bei der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und darüberhinaus im Anschluß an diese Kundmachung an der Amtstafel der Dienststelle angeschlagen werden;

f)

den Hinweis, daß die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann;

g)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 32 angeführten Voraussetzungen im Postwege abgegeben werden kann. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen;

h)

den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag14. Tage vor dem ersten Wahltag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, verlautbart werden;

i)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses.

(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, daß die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
§ 18

Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die zu enthalten hat:

a)

die Anführung der Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht;

b)

den Hinweis, daß die Wählerliste (§ 20) bei der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort eingesehen werden kann, und die Angabe des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wählerliste aufliegt;

c)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

d)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuß spätestens vierfünf Wochen vor dem ersten Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie als verspätet zurückgewiesen werden; ferner den Hinweis, daß Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifachevierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Angabe der Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;

e)

den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tag14. Tage vor dem ersten Wahltag bei der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und darüberhinaus im Anschluß an diese Kundmachung an der Amtstafel der Dienststelle angeschlagen werden;

f)

den Hinweis, daß die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann;

g)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 32 angeführten Voraussetzungen im Postwege abgegeben werden kann. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen;

h)

den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag14. Tage vor dem ersten Wahltag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, verlautbart werden;

i)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses.

(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, daß die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können.

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