§ 32 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 32

Ausübung des Wahlrechtes

 

(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses eine Stimme.

 

(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.

 

(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs 2 ist die Abgabe der Stimme im Postwege (Briefwahl) zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht am Ort der Stimmenabgabe anwesend sein kann.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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