§ 36 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 36

Gültigkeit von Stimmzetteln

 

Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht hat, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Ein Stimmzettel ist aber auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlvorschlages oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge, eindeutig zu erkennen ist.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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