§ 3 Oö. GVAV 2002 § 3

Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, ausgenommen „Bietgenehmigungen“ gemäß § 21 Abs. 2 - 5‰ der Gegenleistung oder der Höhe des Meist- oder Überbotes, mindestens jedoch 5565 Euro und höchstens 550650 Euro;

2. für die Genehmigung von Bestandverträgen (Miete, Pacht) und Verträgen zur sonstigen Überlassung zur Nutzung (Prekarium, Abbauverträge) - 28 Euro;

32.

für sonstige nach § 1 Abs. 1 abgabepflichtige Amtshandlungen - 5565 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2011)

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.

(3) Bei Rechtserwerben, deren Gegenwert den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt, ist keine Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2011

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, ausgenommen „Bietgenehmigungen“ gemäß § 21 Abs. 2 - 5‰ der Gegenleistung oder der Höhe des Meist- oder Überbotes, mindestens jedoch 5565 Euro und höchstens 550650 Euro;

2. für die Genehmigung von Bestandverträgen (Miete, Pacht) und Verträgen zur sonstigen Überlassung zur Nutzung (Prekarium, Abbauverträge) - 28 Euro;

32.

für sonstige nach § 1 Abs. 1 abgabepflichtige Amtshandlungen - 5565 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2011)

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.

(3) Bei Rechtserwerben, deren Gegenwert den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt, ist keine Verwaltungsabgabe zu entrichten.

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