§ 3 Oö. GVAV 2002 § 3

Oö. GVAV 2002 - Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, ausgenommen „Bietgenehmigungen“ gemäß § 21 Abs. 2 - 5‰ der Gegenleistung oder der Höhe des Meist- oder Überbotes, mindestens jedoch 65 Euro und höchstens 650 Euro;

2.

für sonstige nach § 1 Abs. 1 abgabepflichtige Amtshandlungen - 65 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2011)

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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