Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GVAV 2002

Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002

Oö. GVAV 2002
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)

StF: LGBl.Nr. 137/2002

§ 1 Oö. GVAV 2002 § 1


(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;

2.

die Ausstellung von Genehmigungen gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;

3.

die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei, insbesondere gemäß § 11, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.

§ 2 Oö. GVAV 2002 § 2


(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten

1.

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1

a)

von der Person, die nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtstitels die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat,

b)

von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Rechtstitel keine Bestimmungen über die Tragung der Kosten enthält;

2.

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 von der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

(2) Ist nach Abs. 1 die Verwaltungsabgabe von mehreren Personen zu entrichten, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Parteien (§ 31 Abs. 2 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994) als Gesamtschuldner.

§ 3 Oö. GVAV 2002 § 3


(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, ausgenommen „Bietgenehmigungen“ gemäß § 21 Abs. 2 - 5‰ der Gegenleistung oder der Höhe des Meist- oder Überbotes, mindestens jedoch 65 Euro und höchstens 650 Euro;

2.

für sonstige nach § 1 Abs. 1 abgabepflichtige Amtshandlungen - 65 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2011)

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.

§ 4 Oö. GVAV 2002 § 4


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1994, LGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 144/2001 außer Kraft.

Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVAV 2002) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)

StF: LGBl.Nr. 137/2002

Änderung

LGBl.Nr. 76/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten