§ 7 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 10

Personalakt –

§ 11

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12

Mitarbeitergespräch –

§ 14

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 10

Personalakt –

§ 11

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12

Mitarbeitergespräch –

§ 14

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020

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