§ 3 Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.

(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im Sinn von § 6 Abs. 5 Z 2. Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (§ 4 Abs. 2) nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungen haben für den Fall, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro für den Hund nicht mehr besteht, diesen Umstand der örtlich zuständigen Gemeinde unter Angabe des Namens und des Wohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006, LGBl. Nr. 124/200675/2021)

(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1.

Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

2.

Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder

3.

er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

(2a) Personen, denen die Hundehaltung eines Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015)

(3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2022

(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.

(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im Sinn von § 6 Abs. 5 Z 2. Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (§ 4 Abs. 2) nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungen haben für den Fall, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro für den Hund nicht mehr besteht, diesen Umstand der örtlich zuständigen Gemeinde unter Angabe des Namens und des Wohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006, LGBl. Nr. 124/200675/2021)

(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1.

Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

2.

Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder

3.

er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

(2a) Personen, denen die Hundehaltung eines Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015)

(3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

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