§ 32f LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht für Bedienstete, die in Krankenanstalten tätig sind, soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 36/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 18.04.2001 bis 20.08.2013

(1) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht für Bedienstete, die in Krankenanstalten tätig sind, soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 36/2013

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