§ 35 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Der Landesbeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (*) aufgehoben durch § 69LGBl.Nr. 49/2000), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

Der Landesbeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (*) aufgehoben durch § 69LGBl.Nr. 49/2000), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.

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