§ 7 Oö. TMV (weggefallen)

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 7

Abholung, Ablieferung und Transport

(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 6) erfolgt, vom Betreiber abzuholen und zu befördern. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragenTMV seit 30.06.2025 weggefallen.

(2) Tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 6 Abs. 8 sind vom Erzeuger oder Verwahrer auf seine Kosten zu einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu bringen. Diese sind verpflichtet, bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten.

(3) Für den Transport bei der Abholung und der Ablieferung gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2025
§ 7

Abholung, Ablieferung und Transport

(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 6) erfolgt, vom Betreiber abzuholen und zu befördern. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragenTMV seit 30.06.2025 weggefallen.

(2) Tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 6 Abs. 8 sind vom Erzeuger oder Verwahrer auf seine Kosten zu einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu bringen. Diese sind verpflichtet, bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten.

(3) Für den Transport bei der Abholung und der Ablieferung gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

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