§ 15 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 15

Form

(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung zur Beurteilung des Ausbildungserfolges ist von der Prüfungskommission in schriftlicher und mündlicher Form abzunehmen.

(2) Im Bereich der Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin haben die Auszubildenden eine fächerübergreifende Falldarstellung schriftlich zu bearbeiten und im Rahmen der mündlichen Prüfung zu erläutern.

(3) Im Bereich der Ausbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin besteht der schriftliche Teil der Abschlussprüfung in der Dokumentation des Projektes (§ 11 Abs. 4) bzw. in der Hausarbeit (§ 13); der mündliche Teil besteht insbesondere in einer Präsentation und Diskussion der Ergebnisse des Projektes bzwAHV seit 31.03.2023 weggefallen. der Hausarbeit.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 15

Form

(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung zur Beurteilung des Ausbildungserfolges ist von der Prüfungskommission in schriftlicher und mündlicher Form abzunehmen.

(2) Im Bereich der Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin haben die Auszubildenden eine fächerübergreifende Falldarstellung schriftlich zu bearbeiten und im Rahmen der mündlichen Prüfung zu erläutern.

(3) Im Bereich der Ausbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin besteht der schriftliche Teil der Abschlussprüfung in der Dokumentation des Projektes (§ 11 Abs. 4) bzw. in der Hausarbeit (§ 13); der mündliche Teil besteht insbesondere in einer Präsentation und Diskussion der Ergebnisse des Projektes bzwAHV seit 31.03.2023 weggefallen. der Hausarbeit.

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