§ 18 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
V. HAUPTSTÜCK

Anerkennung von Ausbildungen

§ 18

Anerkennung von Ausbildungen für den Beruf der Heimhilfe

(1) Erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildungen an nachstehenden Einrichtungen, die über ein dem § 7 Abs. 4 § 18 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz entsprechendes Lehrpersonal verfügen, ersetzen die theoretische Ausbildung nach § 4 Abs. 3 AHV seit 31.03.2023 weggefallen. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz:

1.

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Gesundheit und Soziales";

2.

Landwirtschaftliche Fachschulen der Fachrichtung "Ländliche Hauswirtschaft" mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Gesundheit und Soziale Berufe";

3.

Fachschulen für Sozialberufe.

(2) Die Eignung des Lehrpersonals gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen darzulegen.

(3) Die praktische Ausbildung wird durch andere Ausbildungen nicht ersetzt. Sie ist nach den Bestimmungen des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes, insbesondere unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1, zu absolvieren bzw. im Sinn des § 4 Abs. 4 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz ganz oder teilweise anzurechnen. Bei der Absolvierung der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Kenntnisse dem Berufsbild entsprechend zu vertiefen. § 9 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
V. HAUPTSTÜCK

Anerkennung von Ausbildungen

§ 18

Anerkennung von Ausbildungen für den Beruf der Heimhilfe

(1) Erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildungen an nachstehenden Einrichtungen, die über ein dem § 7 Abs. 4 § 18 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz entsprechendes Lehrpersonal verfügen, ersetzen die theoretische Ausbildung nach § 4 Abs. 3 AHV seit 31.03.2023 weggefallen. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz:

1.

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Gesundheit und Soziales";

2.

Landwirtschaftliche Fachschulen der Fachrichtung "Ländliche Hauswirtschaft" mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Gesundheit und Soziale Berufe";

3.

Fachschulen für Sozialberufe.

(2) Die Eignung des Lehrpersonals gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen darzulegen.

(3) Die praktische Ausbildung wird durch andere Ausbildungen nicht ersetzt. Sie ist nach den Bestimmungen des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes, insbesondere unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1, zu absolvieren bzw. im Sinn des § 4 Abs. 4 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz ganz oder teilweise anzurechnen. Bei der Absolvierung der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Kenntnisse dem Berufsbild entsprechend zu vertiefen. § 9 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten