§ 49 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 – Verjährung –

§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Kinderzulage –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen –

§ 79 – Bezugsvorschuss –

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 119 Abs. 1 § 81 Abs. 2 Verordnung über eine Sonderzulage –

§ 119 Abs. 1 Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 67/2010, 35/2017, 5/2023

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 – Verjährung –

§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Kinderzulage –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen –

§ 79 – Bezugsvorschuss –

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 119 Abs. 1 § 81 Abs. 2 Verordnung über eine Sonderzulage –

§ 119 Abs. 1 Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 67/2010, 35/2017, 5/2023

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