§ 5 K-PStG Abgabenschuldner, Auskunftspflichten

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr (§ 2) ist verpflichtet, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Verkehrsfläche abstellt, für die eine Abgabepflicht besteht. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung Abgabenschuldner.

(2) Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtigabgabepflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe (§§ 1 und 2) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn die Abgabe verkürzt oder hinterzogen wurde oder wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 litZ 3 lit. c Z 2b) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 19.07.1996 bis 30.04.2014

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr (§ 2) ist verpflichtet, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Verkehrsfläche abstellt, für die eine Abgabepflicht besteht. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung Abgabenschuldner.

(2) Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtigabgabepflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe (§§ 1 und 2) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn die Abgabe verkürzt oder hinterzogen wurde oder wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 litZ 3 lit. c Z 2b) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde.

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