§ 1 K-MBAG 1. Abschnitt

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999

§

1 Ziele des Gesetzes

§

1a Bereiche der Förderung

§

2 Förderungsmaßnahmen

§

3 Förderungsrichtlinien

§

4 Förderungsgrundsätze

§

5 Arten der Förderung

§

6 Mitwirkung der Arbeiterkammer

§

7 Anträge

§

7a Datenschutzrechtliche Bestimmung

2. Abschnitt

§

8 Beirat

§

9 Zusammensetzung des Beirates

§

10 Sitzungen

Anlage 1

Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

Anlage 2

Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

§ 1
Abgabegegenstand

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 41/2005, schiffahrtsbehördlichschifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 100/2003.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.03.1993 bis 28.02.2014

§

1 Ziele des Gesetzes

§

1a Bereiche der Förderung

§

2 Förderungsmaßnahmen

§

3 Förderungsrichtlinien

§

4 Förderungsgrundsätze

§

5 Arten der Förderung

§

6 Mitwirkung der Arbeiterkammer

§

7 Anträge

§

7a Datenschutzrechtliche Bestimmung

2. Abschnitt

§

8 Beirat

§

9 Zusammensetzung des Beirates

§

10 Sitzungen

Anlage 1

Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

Anlage 2

Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

§ 1
Abgabegegenstand

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 41/2005, schiffahrtsbehördlichschifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 100/2003.

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