§ 8 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 8

Entsorgungsgrundsätze

 

(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.

 

(2) Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot gemäß § 7 besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.

 

(3) Werden Stoffe gemäß Abs 2 zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern mit einer Fäkalien übernahmestation verbracht, so hat der Betreiber der Einrichtung diese Abwässer nach Maßgabe der Auslastung, der Einrichtung und der einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu übernehmen.

 

(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 8

Entsorgungsgrundsätze

 

(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.

 

(2) Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot gemäß § 7 besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.

 

(3) Werden Stoffe gemäß Abs 2 zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern mit einer Fäkalien übernahmestation verbracht, so hat der Betreiber der Einrichtung diese Abwässer nach Maßgabe der Auslastung, der Einrichtung und der einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu übernehmen.

 

(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

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