§ 86 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf WitwenversorgungsgenußWitwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 68 § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden VersorgungsgenußVersorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf WitwenversorgungsgenußWitwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 68 § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden VersorgungsgenußVersorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

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