§ 107 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die BestimmungBestimmungen des § 106 Abs. 3 giltund Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Landesverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2009

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 15.06.2007 bis 25.06.2009

(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die BestimmungBestimmungen des § 106 Abs. 3 giltund Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Landesverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2009

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