§ 119 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit demder gegen die abschließende Entscheidung zugelassenen Rechtsmittel angefochtenzustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. BerufungenBeschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VStGVerwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass

a) im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

a)

im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

b) die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und

b)

die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und

c) nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

c)

nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

(4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 kannhat der Ankläger das Recht, gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 Abs. 2133 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.2013

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit demder gegen die abschließende Entscheidung zugelassenen Rechtsmittel angefochtenzustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. BerufungenBeschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VStGVerwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass

a) im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

a)

im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

b) die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und

b)

die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und

c) nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

c)

nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

(4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 kannhat der Ankläger das Recht, gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 Abs. 2133 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013

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