§ 46 K-NSG 2002 (weggefallen)

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sachgebietsprogramme im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind§ 46 K-NSG 2002 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2021
Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sachgebietsprogramme im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind§ 46 K-NSG 2002 seit 31.12.2021 weggefallen.

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