§ 11 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in die

a)

Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,

b)

Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,

c)

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind durch Anschlag an der Amtstafelmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Amtes der LandesregierungLandes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafelmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafelmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden kundzumachenim Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2022
(1) Die Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in die

a)

Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,

b)

Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,

c)

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind durch Anschlag an der Amtstafelmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Amtes der LandesregierungLandes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafelmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafelmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden kundzumachenim Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022

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