§ 23 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(12) Der BürgermeisterDie Gemeinde hat ein Wählerverzeichnis nachwährend der Einsichtsfrist auf dem in der Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen, in welches alle am StichtagVeröffentlichungsportal im Internet (§ 22 Abs. 1§ 32e des Gemeindegesetzes) in der Wählerkartei eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen sind,auf die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen AmtsraumMöglichkeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die AufnahmeEinsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenhinzuweisen. Die KundmachungDieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis aufliegtEinsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 4 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Vom ersten Tag der AuflegungMöglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 20 Abs. 2 letzter Satz.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(5) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(6) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(8) Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auf Verlangen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegungder Möglichkeit zur Einsichtnahme auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfertigung des Wählerverzeichnisses nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird. Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

Fassung LGBl.Nr. 65/1997, 6/2004, 15/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 03.04.2019 bis 30.06.2022

(12) Der BürgermeisterDie Gemeinde hat ein Wählerverzeichnis nachwährend der Einsichtsfrist auf dem in der Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen, in welches alle am StichtagVeröffentlichungsportal im Internet (§ 22 Abs. 1§ 32e des Gemeindegesetzes) in der Wählerkartei eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen sind,auf die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen AmtsraumMöglichkeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die AufnahmeEinsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenhinzuweisen. Die KundmachungDieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis aufliegtEinsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 4 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Vom ersten Tag der AuflegungMöglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 20 Abs. 2 letzter Satz.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(5) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(6) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(8) Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auf Verlangen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegungder Möglichkeit zur Einsichtnahme auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfertigung des Wählerverzeichnisses nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird. Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

Fassung LGBl.Nr. 65/1997, 6/2004, 15/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022

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