§ 28 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie

a)

verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2),

b)

den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen,

c)

nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5).

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 15.12.1988 bis 24.01.2018

(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie

a)

verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2),

b)

den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen,

c)

nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5).

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2018

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