§ 45a LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 6), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt. Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal im Land während der Wahlzeiten abgegeben werden.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ sowie „ehemaliger Landesbürger“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (§ 49a) unter Verschluss zu verwahren.

(5) Zur Prüfung, ob die beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig (§ 49a). Zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, soweit sie hiezu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde (§ 8 Abs. 3) tätig ist.

(5) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat Wahlkarten, die brieflich beim Gemeindeamt einlangen, bis zur Prüfung (§ 49a) unter Verschluss zu verwahren.

(6) Zur Prüfung und Auswertung der in einem Wahllokal während der Wahlzeiten abgegebenen Wahlkarten ist die Bezirkswahlbehörde zuständig (§§ 55a und 55b).

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 25/2019

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 17.08.2012 bis 02.04.2019

(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 6), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt. Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal im Land während der Wahlzeiten abgegeben werden.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ sowie „ehemaliger Landesbürger“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (§ 49a) unter Verschluss zu verwahren.

(5) Zur Prüfung, ob die beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig (§ 49a). Zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, soweit sie hiezu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde (§ 8 Abs. 3) tätig ist.

(5) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat Wahlkarten, die brieflich beim Gemeindeamt einlangen, bis zur Prüfung (§ 49a) unter Verschluss zu verwahren.

(6) Zur Prüfung und Auswertung der in einem Wahllokal während der Wahlzeiten abgegebenen Wahlkarten ist die Bezirkswahlbehörde zuständig (§§ 55a und 55b).

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 25/2019

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