§ 46 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den im § 40 Abs. 2 letzterzweiter Satz bestimmten Fall ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.12.1988 bis 31.12.2018

Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den im § 40 Abs. 2 letzterzweiter Satz bestimmten Fall ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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