§ 47 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 5 dargestellten Muster herzustellen. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 32 Abs. 3 und 4 für die Bezirkswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Bezirkswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Anzahl der Parteien.

(4) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und jeder Gemeinde in einer Anzahl, die 115 % der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Landeswahlbehörde hat jeder Gemeinde überdies Stimmzettel eines jeden anderen Wahlbezirkes in einer Anzahl, die 5 % der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(5) Mit Ausnahme des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(6) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2018

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 5 dargestellten Muster herzustellen. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 32 Abs. 3 und 4 für die Bezirkswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Bezirkswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Anzahl der Parteien.

(4) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und jeder Gemeinde in einer Anzahl, die 115 % der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Landeswahlbehörde hat jeder Gemeinde überdies Stimmzettel eines jeden anderen Wahlbezirkes in einer Anzahl, die 5 % der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(5) Mit Ausnahme des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(6) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

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