§ 53b LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008 , 61/2012

Stand vor dem 16.08.2012

In Kraft vom 21.05.2008 bis 16.08.2012

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008 , 61/2012

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